Das Gericht hat materiell über die Einziehung zu entscheiden, und zwar in einer Weise, dass dem Handeln der vollziehenden Behörde kein Spielraum mehr bleibt. Der Vollzug der Einziehung liegt jedoch nicht mehr beim Gericht, sondern beim Regierungsstatthalteramt und der Kantonspolizei Bern (Art. 73 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1], Art. 8 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion [OrV SID; BSG 152.221.141]).