15 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7). Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses wird als Verzicht auf die Datenaussortierung gewertet (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 426 vom 30. November 2018 und SK 12 102 vom 27. November 2012). Das Gericht hat materiell über die Einziehung zu entscheiden, und zwar in einer Weise, dass dem Handeln der vollziehenden Behörde kein Spielraum mehr bleibt.