Die Einziehung des PC Mac und der externen Festplatte gestützt auf Art. 69 StGB erweist sich mithin als zwingend notwendig, damit die widerrechtlichen Dateien nicht weiter Sicherheit und öffentliche Ordnung gefährden. Wie der Berufungsführer in seinen Schlussbemerkungen im Eventualstandpunkt jedoch zu Recht ausführt, wäre eine Einziehung und Vernichtung der Datenträger ohne vorgängige Möglichkeit der Sicherung von legalen Daten unverhältnismässig.