Weitere Abklärungen, ob bei hochspezialisierten Unternehmen dennoch unwiderrufliche Datenlöschungen möglich wären, können schon deshalb unterbleiben, da der Berufungsführer kaum bereit wäre, für die Herausgabe eines älteren PCs sowie einer Festplatte vorschussweise erhebliche Kosten zu tragen. Soweit der Berufungsführer geltend macht, er könnte sich die verbotenen Inhalte auch im Internet wiederbeschaffen, scheint er Sinn und Zweck von Art. 69 StGB zu verkennen. So könnte es zwar durchaus zutreffen, dass der Berufungsführer durch strafbare Handlungen wiederum an illegale Dateien gelangen könnte. Die Problematik einer derartigen Wiederbeschaffung trifft jedoch bei praktisch allen Einzie-