Dies erstaunt nicht, dürfte doch die im September 2017 beschlagnahmte Hardware kaum mehr einen Wert haben. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist dem Berufungsführer die Möglichkeit einzuräumen, spezifizierte legale Daten herauszuverlangen. Weitere Abklärungen, ob bei hochspezialisierten Unternehmen dennoch unwiderrufliche Datenlöschungen möglich wären, können schon deshalb unterbleiben, da der Berufungsführer kaum bereit wäre, für die Herausgabe eines älteren PCs sowie einer Festplatte vorschussweise erhebliche Kosten zu tragen.