Auf diese Ausführungen ist abzustellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die verbotenen Erzeugnisse ab den Datenträgern nicht unwiderruflich löschen lassen. Es wäre zudem abwegig, den FDF mit der Löschung der Dateien zu beauftragen, nachdem sich dieser zu deren Unmöglichkeit geäussert hat. Vorliegend kommt hinzu, dass aus den Ausführungen des Berufungsführers in den Schlussbemerkungen hervorgeht, dass es ihm im Ergebnis um die Herausgabe von Daten geht. Dies erstaunt nicht, dürfte doch die im September 2017 beschlagnahmte Hardware kaum mehr einen Wert haben.