Den Erwägungen des Beschlusses lässt sich entnehmen, dass bereits damals der FDF in einer Auskunft vom 20. November 2013 darlegt hat, eine unwiderrufliche Löschung sei nicht möglich. Der im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung erstellte Bericht des damaligen FCKW (Fachbereich Computer- und Wirtschaftskriminalität) aus dem Jahre 2010 hielt jedoch fest, es seien keine (illegalen) Downloads festgestellt worden, diese seien allenfalls mit einem aufgefundenen Programm unwiderruflich gelöscht worden. Die Be-