Im zitierten Urteil hat das Bundesgericht die Erwägungen des Beschlusses BK 13 384 vom 9. April 2014 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zusammengefasst wiedergegeben. Den Erwägungen des Beschlusses lässt sich entnehmen, dass bereits damals der FDF in einer Auskunft vom 20. November 2013 darlegt hat, eine unwiderrufliche Löschung sei nicht möglich.