Entsprechend wäre bei einer Löschung der widerrechtlichen Dateien und einer anschliessenden Herausgabe der Datenträger nicht sichergestellt, dass diese nicht dennoch greifbar blieben. In seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 (pag. 644 ff.) führt der Berufungsführer dazu aus, das Bundesgericht habe bestätigt, dass entgegen der Auffassung des FDF die definitive Löschung der Dateien möglich sei. Dies trifft nicht zu. Im zitierten Urteil hat das Bundesgericht die Erwägungen des Beschlusses BK 13 384 vom 9. April 2014 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zusammengefasst wiedergegeben.