Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waffen werden hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.1; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 240 vom 20. November 2018 E. 7). Dem Berufungsführer wurde vorliegend im Strafverfahren keine Straftat bezüglich der fraglichen Gegenstände vorgeworfen. Für eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB oder 31 WG durch das Strafgericht bleibt folglich kein Raum.