31 WG zu verfügen ist (Band V pag. 447). Dies zu Recht, denn das Strafgericht kann wie ausgeführt nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts in Frage. Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waffen werden hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.1;