Entsprechend erfolgte denn auch kein Schuldspruch bezüglich Delikten, welche im Zusammenhang mit den entsprechenden Gegenständen stünden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Oberland, beantragte denn anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht deren Einziehung, sondern sinngemäss die Aufhebung der strafrechtlichen Beschlagnahme und die Freigabe der Gegenstände zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung der Frage, ob eine Beschlagnahme/Einziehung gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen ist (Band V pag. 447).