04 vom 25. Juni 2018 (Band I pag. 0152 ff.) werden im Zusammenhang mit den fraglichen Gegenständen keine Verstösse gegen das Waffengesetz zur Anzeige gebracht. Bezüglich der streitigen Gegenstände werden sodann in der Anklagschrift vom 22. März 2019 keine Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufgeführt und die Gegenstände stehen auch nicht in Zusammenhang mit anderen vorgeworfenen Delikten. Entsprechend erfolgte denn auch kein Schuldspruch bezüglich Delikten, welche im Zusammenhang mit den entsprechenden Gegenständen stünden.