Das Waffengesetz als spezielleres und späteres Recht geht in Bezug auf die Voraussetzungen der Einziehung der strafrichterlichen Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB vor. Auch die strafrichterliche Einziehung kann sich auf das Waffengesetz stützen. Allerdings kann das Strafgericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts (z.B. des Waffengesetzes) in Frage.