31 WG, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (BGE 135 I 209, 214 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00550 vom 15. Januar 2015 E. 2.2), folgt die Einziehung doch zeitlich der (gerechtfertigten) Beschlagnahme einer Waffe durch den Staat (FACINCANI/JENDIS, a.a.O., N. 16, 17, 18 zu Art. 31 WG). 11.3 Verhältnis zwischen Art. 69 StGB und Art. 31 WG Das Waffengesetz als spezielleres und späteres Recht geht in Bezug auf die Voraussetzungen der Einziehung der strafrichterlichen Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB vor.