31 Abs. 3 Bst. a WG die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung (fort- )besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Auffassung widerspräche es dem Sinn und Zweck von Art. 31 WG, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (BGE 135 I 209, 214 E. 3.2.1;