12 WG). Die Waffe wird beschlagnahmt, wenn deren rechtmässiger Besitz bzw. Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, z.B. weil keine Ausnahmebewilligung oder kein Waffenerwerbsschein vorliegt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG werden zudem gefährliche Gegenstände beschlagnahmt, wenn sie unrechtmässigerweise an öffentlich zugänglichen Orten getragen werden und somit gegen Art. 28a WG verstossen wird (FACINCANI/JENDIS, a.a.O., N. 7, 8, 10, 15 zu Art. 31 WG m.w.H.). 11.2.2 Voraussetzungen der Einziehung Die Behörde zieht nach Art. 31 Abs. 3 Bst.