Gemäss Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde (meist Polizeiund Zollbehörden) unter anderem Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Bst. b). Einem rechtmässigen Waffenbesitz geht ein rechtmässiger Waffenerwerb voraus (vgl. Art. 12 WG).