11 11.2.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme Die Beschlagnahme soll in einer konkreten Gefahrensituation unmittelbar Abhilfe schaffen, indem etwa einer Person, die Anlass gibt zur Annahme, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet, die Waffe abgenommen wird. Die Beschlagnahme hat somit vorab präventiven und – bei einer Herausgabe an den Eigentümer (Art. 31 Abs. 2 WG) – vorübergehenden Charakter (BGE 135 I 209, 214 E. 3.2.1). Über das weitere Schicksal der Waffe wird mit der Beschlagnahme nicht entschieden. Gemäss Art.