Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um ein Verfahren gegen Sachen oder Werte. Eine schuldhafte Tatbegehung ist daher gerade nicht Voraussetzung für ihre Anordnung (BGE 132 II 178 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1; BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 69 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 vor Art. 69 StGB). Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinreichender Bezug, ein sog. Deliktskonnex, gegeben sein.