620). In seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 (pag. 644 ff.) zum Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern vom 16. Februar 2022 (pag. 632, vgl. E. I.3 oben) bestätigt der Berufungsführer seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_534/2014 vom 25. September 2014 bestätigt habe, dass entgegen der Auffassung des FDF eine nachhaltige Löschung der inkriminierenden Dateien möglich sei. Eine theoretische Möglichkeit der Wiederherstellung der Dateien genüge zudem nicht. Die illegalen Dateien habe er aus dem Internet heruntergeladen.