Es handle sich um ein Sportgerät. Der Nothammer sei ein Rettungshammer, den der Berufungsführer bei Autofahrten mitgeführt habe und das Einschlagen einer Autoscheibe im Falle eines Unfalls ermöglichen solle. Der Besitz eines Baseballschlägers und eines Rettungshammers sei nicht verboten, weshalb die Einziehung zur Beschlagnahme durch das Gericht nicht einzusehen sei. Auch diese stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten (vgl. S. 4 der Berufungserklärung, Ziff. 3; pag. 532 und S. 5 der Berufungsbegründung, Ziff. 8; pag. 620). 10.3 Zum PC-Mac und zur externen Festplatte