Der Berufungsführer habe die antiken Dolche weder in der Öffentlichkeit getragen noch habe er diese transportiert. Die Machete stelle ein feststehendes Messer ohne symmetrische Klinge dar, weshalb diese grundsätzlich nicht unter das Waffengesetz falle. Bei der Machete und den antiken Dolchen handle es sich um Geschenke, welche der Berufungsführer von seinem Paten erhalten habe. Sie seien von grossem emotionalen Wert und mit Erinnerungen an den Paten verknüpft. Die Machete und die Dolche seien vom Berufungsführer einzig zu dekorativen Zwecken genutzt worden und stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Taten.