Zu den Dolchen (HD-Nr. 312 und 314) und der Machete (HD-Nr. 309) Gemäss der Verteidigung gelten als antike Waffen vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen. Für diese Waffen gälten gemäss Art. 2 Abs. 2 WG nur Art. 27 WG «gesetzliche Vorschriften betreffend Waffentragen in der Öffentlichkeit» und Art. 28 WG «gesetzliche Vorschriften betreffend Transport von Waffen». Der Berufungsführer habe die antiken Dolche weder in der Öffentlichkeit getragen noch habe er diese transportiert.