10. Vorbringen des Berufungsführers Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, in den Ziff. V.3. und V.4. des angefochtenen Urteils seien Gegenstände widerrechtlich beschlagnahmt und der Kantonspolizei zur Verwertung übergeben bzw. unrechtmässig deren Vernichtung angeordnet worden. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und die Gegenstände seien an den Berufungsführer auszuhändigen (vgl. S. 4 der Berufungserklärung, Ziff. 3; pag. 532 sowie S. 3 ff. der Berufungsbegründung, Ziff. 1, 3 f. und 10; pag. 618 ff.). 10.1 Zu den Dolchen (HD-Nr.