III. Einziehung 9. Verfügung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt unter dem Abschnitt in Ziff. V.2. «Beschlagnahmte Gegenstände und Waffen» lediglich fest (S. 43 der Urteilsbegründung; pag. 522): Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien sowie die weiteren damit zusammenhängenden Gegenstände (z.B. Waagen, Vakuumiergeräte) sowie die Gegenstände gemäss Ziff. V. 4. des Urteilsdispositivs werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Die beschlagnahmten Waffen gemäss Ziff. V. 3. des Urteilsdispositivs werden zur Verwertung der Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben (Art. 31 WG).