Ihrer Beweiswürdigung ist das Geständnis des Beschuldigten, die in der Anklageschrift genannten Videos besessen zu haben, zu entnehmen. Auch liessen gemäss der Vorinstanz die objektiven Beweismittel keinen anderen Schluss zu. Insbesondere der Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern (FDF) vom 28. Februar 2018 (Band II pag. 218 ff.) und die beigelegte DVD (Band II pag. 225, neu abgelegt unter Band IV pag. 225) enthielten die in der Anklageschrift genannten Filme (vgl. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 501).