Dem Beschuldigten wird insbesondere vorgeworfen, sich über elektronische Mittel verbotene Pornografie und Gewaltdarstellungen beschafft, zum Eigenkonsum – auf elektronischen Datenträgern abgespeichert – besessen und konsumiert zu haben. Für weitere Details hinsichtlich der sichergestellten verbotenen Pornografie und der Gewaltdarstellungen wird auf die ausführliche Beschreibung in der Anklageschrift verwiesen (Bd. 4 pag. 4 ff.).