I.4. der Anklageschrift – Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie Auch betreffend den Vorwurf wegen Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie stellte die Vorinstanz nach Würdigung der Beweismittel auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift ab (Band IV pag. 004 ff., Ziff. I.4.). Sie fasste diesen wie folgt zusammen (vgl. S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 500 f.): Dem Beschuldigten werden hinsichtlich diesem Anklagepunkt [Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie] drei Sachverhaltskomplexe (verbotene sexuelle Handlungen mit Tieren, Ziff.