303) sowie eine Pistole mit Magazin (HD-Nr. 410.1) gefunden wurden (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 506). Bezüglich der Machete (HD-Nr. 309), der antiken Dolche (HD-Nr. 312 und 314), des Baseballschlägers (HD-Nr. 315) und des Nothammers (HD-Nr. 304) wurden dem Berufungsführer in der Anklageschrift keine Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Ebenso wenig stehen diese Gegenstände mit einem anderen der angeklagten Delikte in Zusammenhang. 7.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift – Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie