398 Abs. 2 StPO). Nach Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am Verfahren darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung