529 ff.) hat die Kammer das Urteil nur in diesen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Einstellung der Strafverfahren gemäss Ziff. I.1.-4., der Freispruch gemäss Ziff. II., die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1.-7., die Verurteilungen gemäss Ziff. III.1.-4., die Entschädigungs- und Kostenfolgen sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V.1.-6. des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 460 ff.) sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).