1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 19. Januar 2021 mit Ausnahme der Ziffer V/3 und 4 in Rechtskraft erwachsen sei; 2. In teilweiser Aufhebung und Abänderung der Ziffer V / 3 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 19. Januar 2021 sei zu verfügen, dass dem Beschuldigten die folgenden Gegenstände auszuhändigen sind: - 1 Machete (HD-Nr. 309) - 1 antiker Dolch (HD-Nr. 312) - 1 antiker Dolch (HD-Nr. 314) - 1 Baseballschläger (HD-Nr. 315) - 1 Nothammer