3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein Strafregisterauszug (datierend vom 19. Mai 2021; pag. 602 f.) eingeholt. Weiter wurde ein Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern (datierend vom 16. Februar 2022; pag. 632) eingeholt.