614 f.) am 23. August 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 623 f.). Zum ergänzend eingeholten Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern vom 16. Februar 2022 (pag. 632) hat der Berufungsführer innert der zweimal erstreckten Frist (pag. 638 f. und pag. 642 f.) in seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 Stellung genommen (pag. 644 ff.).