Mit Eingabe vom 30. April 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 593 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wurde im Einverständnis des Berufungsführers (pag. 598) gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 600 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Berufungsführers datiert vom 20. August 2021 (pag. 616 ff.) und ging innert der zweimal erstreckten Frist (pag. 609 f. und pag. 614 f.) am 23. August 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein.