4 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Berufungsführer oder bei Zitaten auch Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 29. Januar 2021 innert Frist die Berufung an (pag. 473). Die Berufungserklärung des Berufungsführers, datierend vom 26. April 2021, ging ebenfalls fristgerecht am 27. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 529 ff.). Mit Eingabe vom 30. April 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag.