2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste