33. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 34. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). 15 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.