Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Wird die materielle Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Dass eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ändert demnach nichts.