diesbezüglich gleicher Ansicht. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aus. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft anführte, besteht zur Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB eine klare höchstrichterliche Praxis, welche unlängst vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. die Erwägungen der Kammer unter E. IV.27 oben). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.