Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen und erwogen, bei vorliegender Ausgangslage habe von vornherein festgestanden, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unbegründet seien. Die Beschwerde sei demnach als aussichtslos zu bezeichnen (Erwägung 5 der Vorinstanz; pag. 41 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 (pag. 67 ff.) diesbezüglich gleicher Ansicht.