14 ten nicht dazu verleiten, Prozesse nur deshalb zu führen, weil sie kosten- und damit finanziell risikolos sind (BVR 2019 S. 128 E. 4.1). Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen und erwogen, bei vorliegender Ausgangslage habe von vornherein festgestanden, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unbegründet seien.