Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Ob die Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVR 2016 S. 369 E. 3). Ein Rechtsstreit gilt dann nicht als aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnungen bestehen, dass er gewonnen werden kann.