30. Als Fazit hält die Kammer fest, dass die BVD mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB zu Recht auf den 15. November 2019 – und damit auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des Anordnungsentscheids der Berufungsinstanz – abstellten und folgerten, die im Anordnungsentscheid festgehaltene Fünfjahresfrist sei am 14. November 2024 erreicht. Die Vorinstanz hat diese Verfügung zu Recht geschützt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung