Das Gericht habe für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen. Im gleichen Entscheid unter der Erwägung 2.6.3 hat das Bundesgericht ebenfalls festgehalten, dass durch ein Abstellen auf das Datum des vorzeitigen Massnahmenvollzugsentscheids der Entlassungszeitpunkt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht nach vorne verschoben würde. Für die Behandlungsdauer seien einzig das Krankheitsbild sowie der Behandlungserfolg massgeblich (vgl. zum Ganzen E. IV.27 oben).