So habe die Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen sei oder dass diese sich länger in Behandlung befinde. Das Gericht habe für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen.