13 handlung lägen nicht vor (pag. 19). Das Bundesgericht verneint in seinem Entscheid BGE 145 IV 65 in E. 2.6.1 unmissverständlich eine Schlechterstellung von Personen, die in den vorzeitigen Massnahmenvollzug eingewilligt haben. So habe die Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen sei oder dass diese sich länger in Behandlung befinde.