Ihm sei dies auch per Verfügung und somit schriftlich zugestanden worden. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid unter der Erwägung 4 verweisen werden (pag. 39 f.) Ergänzend und mit Verweis auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 145 IV 65 in E. 2.6.3 gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch ein Abstellen auf das Datum des vorzeitigen Massnahmenvollzugsentscheids den Entlassungszeitpunkt nicht näherbringen würde (vgl. auch E. IV.27). 29.3 Zur Verletzung von Art.