29. 29.1 Auch den Rügen des Beschwerdeführers Art. 8 BV (Gleichheitsgebot) sowie Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) seien durch das zu beurteilende Vorgehen der BVD verletzt, kann nicht gefolgt werden. 29.2 Er begründet die Verletzung von Art. 9 BV damit, dass er sich nicht für den vorzeitigen Massnahmenvollzug entschieden hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese Dauer nicht angerechnet werde. Er dürfe darauf vertrauen, dass ihm die Zeit des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Massnahme angerechnet werde (pag. 17 und 19). Ihm sei dies auch per Verfügung und somit schriftlich zugestanden worden.